Fährenbenutzung
Solange Sie die Einreisebestimmungen der jeweiligen Mietwagenfirmen
beachten, dürfen Sie Autoreisezüge und Fähren im
öffentlichen Verkehr nutzen, wenn sie für PKWs zugelassen
sind. Beachten Sie dabei bitte die Versicherungsbedingungen des
Transportunternehmens, da während der Beförderung die
Versicherung dieses Unternehmens für eventuelle Schäden
am Fahrzeug haftet. Nach oben
Fahrzeugcheck vor
Fahrtantritt
Sie sollten den Zustand des Fahrzeuges überprüfen,
wenn Sie den Wagen übernehmen,
um nachträgliche Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Dabei sollten
Sie darauf achten, dass alle sichtbaren Schäden bei Anmietung
im Mietvertrag vermerkt werden. Nach
oben
Fahrtenschreiber
Bei zul. Gesamtgewicht größer als 3.500 kg muß
der Fahrtenschreiber genutzt werden sowie bei allen Fahrzeugen,
die einen Anhänger mit sich führen, daß gilt somit
auch für die Gruppe 0 bis 3. Nach
oben
Fahrten ins europäische
Ausland
In die meisten westeuropäischen Länder darf ohne weitere
Einschränkungen eingereist werden. Dies gilt jedoch nicht
für das restliche Ausland.
Bitte informieren Sie sich bei der jeweiligen Autovermietung nach
deren Einreisebestimmungen.
Höherwertige Fahrzeuge dürfen in der Regel nur mit Sondergenehmigungen
der Mietwagenfirmen im Ausland gefahren werden.
In den Ländern: Albanien, Baltische Republiken, Bulgarien,
Griechenland, Island, Kanaren, Kroatien, Malta Rumänien,
Slowakei, Türkei und den sonstigen Nachfolgestaaten ist die
Einreise oftmals nicht gestattet. Nach
oben
Führerscheinklassen
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A |
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit mehr
als 50 cm³ oder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 45 km/h; gegebenfalls beschränkt auf 25
kW als Stufenführerschein |
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A1 |
Krafträder der Klasse A bis 125 cm³ und bis 11kW
(Leichtkrafträder); für 16- bis 17-Jähriger
80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit |
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B |
Kfz bis 3,5t und neun Sitzen, auch mit Anhänger bis
750 kg, oder wenn das zul. Gesamtgewicht des Anhängers
das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und
das zul. Gewicht des Zuges 3,5t nicht übersteigt |
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BE |
Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem
Anhänger, die als Gespann nicht unter B fallen |
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C |
Kraftfahrzeuge über 7,5t, auch mit Anhänger bis
750 kg |
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CE |
Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger
über 750 kg |
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C1 |
Kraftfahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5t, auch mit Anhänger
bis 750 kg |
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C1E |
Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse C1 und Anhänger
über 750 kg, sofern Gewicht des Anhängers nicht
höher als das Leergew. des Zugfahrzeugs ist und die Kombination
12t nicht überschreitet |
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D |
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als
acht Fahrgastplätzen, auch mit Anhänger bis 750
kg |
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DE |
Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse D und Anhänger
über 750 kg |
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D1 |
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als
acht und max. 16 Fahrgastplätzen, auch mit Anhänger
bis 750 kg |
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D1E |
Zugfahrzeug der Klasse D1 mit Anhänger über 750
kg, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers nicht höher
als das Leergewicht des Zugfahrzeugs ist und die Kombination
12t nicht überschreitet |
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M |
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis
30 cm³ / 45 km/h |
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L |
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 25 km/h;
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit
Anhänger bis 25 km/h |
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S |
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge (Miniautos und Quads) bis 50 cm³
Hubraum bzw. 4 kW, Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h,
Leergewicht max. 350 kg (ohne Batterien bei E-Autos) |
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T |
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h
und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, auch mit
Anhängern |
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Flughafengebühr
Die derzeitige Flughafengebühr liegt bei 19% des Nettomietpreises.
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