die häufigsten fragen zum thema mietwagen

Fährenbenutzung

Solange Sie die Einreisebestimmungen der jeweiligen Mietwagenfirmen beachten, dürfen Sie Autoreisezüge und Fähren im öffentlichen Verkehr nutzen, wenn sie für PKWs zugelassen sind. Beachten Sie dabei bitte die Versicherungsbedingungen des Transportunternehmens, da während der Beförderung die Versicherung dieses Unternehmens für eventuelle Schäden am Fahrzeug haftet. Nach oben

Fahrzeugcheck vor Fahrtantritt

Sie sollten den Zustand des Fahrzeuges überprüfen, wenn Sie den Wagen übernehmen,
um nachträgliche Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Dabei sollten Sie darauf achten, dass alle sichtbaren Schäden bei Anmietung im Mietvertrag vermerkt werden. Nach oben

Fahrtenschreiber

Bei zul. Gesamtgewicht größer als 3.500 kg muß der Fahrtenschreiber genutzt werden sowie bei allen Fahrzeugen, die einen Anhänger mit sich führen, daß gilt somit auch für die Gruppe 0 bis 3. Nach oben

Fahrten ins europäische Ausland

In die meisten westeuropäischen Länder darf ohne weitere Einschränkungen eingereist werden. Dies gilt jedoch nicht für das restliche Ausland.
Bitte informieren Sie sich bei der jeweiligen Autovermietung nach deren Einreisebestimmungen.
Höherwertige Fahrzeuge dürfen in der Regel nur mit Sondergenehmigungen der Mietwagenfirmen im Ausland gefahren werden.
In den Ländern: Albanien, Baltische Republiken, Bulgarien, Griechenland, Island, Kanaren, Kroatien, Malta Rumänien, Slowakei, Türkei und den sonstigen Nachfolgestaaten ist die Einreise oftmals nicht gestattet. Nach oben

Führerscheinklassen

 

A Krafträder (auch mit Beiwagen) mit mehr als 50 cm³ oder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; gegebenfalls beschränkt auf 25 kW als Stufenführerschein
A1 Krafträder der Klasse A bis 125 cm³ und bis 11kW (Leichtkrafträder); für 16- bis 17-Jähriger 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
B Kfz bis 3,5t und neun Sitzen, auch mit Anhänger bis 750 kg, oder wenn das zul. Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und das zul. Gewicht des Zuges 3,5t nicht übersteigt
BE Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Gespann nicht unter B fallen
C Kraftfahrzeuge über 7,5t, auch mit Anhänger bis 750 kg
CE Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg
C1 Kraftfahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5t, auch mit Anhänger bis 750 kg
C1E Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse C1 und Anhänger über 750 kg, sofern Gewicht des Anhängers nicht höher als das Leergew. des Zugfahrzeugs ist und die Kombination 12t nicht überschreitet
D Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen, auch mit Anhänger bis 750 kg
DE Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse D und Anhänger über 750 kg
D1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht und max. 16 Fahrgastplätzen, auch mit Anhänger bis 750 kg
D1E Zugfahrzeug der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeugs ist und die Kombination 12t nicht überschreitet
M Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 30 cm³ / 45 km/h
L Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhänger bis 25 km/h
S Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Miniautos und Quads) bis 50 cm³ Hubraum bzw. 4 kW, Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, Leergewicht max. 350 kg (ohne Batterien bei E-Autos)
T Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, auch mit Anhängern

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Flughafengebühr

Die derzeitige Flughafengebühr liegt bei 19% des Nettomietpreises. Nach oben

 

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